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EUR.1 Bescheinigung - Zollvorteile beim Import aus der Türkei optimal nutzen

  • Autorenbild: Zero Group
    Zero Group
  • vor 5 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Die EUR.1 Bescheinigung ist eines der wichtigsten Dokumente im internationalen Handel.


Für Unternehmen in Deutschland und Europa, die Waren importieren oder exportieren, ermöglicht sie Zollvergünstigungen oder vollständige Zollbefreiung - vorausgesetzt, die Ursprungsregeln werden erfüllt.


Gerade im Handel mit der Türkei und anderen Partnerländern der Europäische Union spielt die EUR.1 eine entscheidende Rolle für die Kostenkalkulation und Wettbewerbsfähigkeit.


Was ist eine EUR.1 Bescheinigung?

Die EUR.1 ist ein Warenverkehrsnachweis für den präferenziellen Ursprung einer Ware.


Sie bestätigt, dass ein Produkt seinen wirtschaftlichen Ursprung in einem Land hat, das mit der EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.

Wichtig: Im Gegensatz zur A.TR bestätigt die EUR.1 nicht den zollrechtlichen Status, sondern den tatsächlichen Ursprung der Ware.


Wofür wird die EUR.1 benötigt?

Die EUR.1 wird verwendet, um:

  • Zollermäßigungen zu erhalten

  • vollständige Zollfreiheit zu nutzen

  • Handelsvorteile aus EU-Freihandelsabkommen anzuwenden

  • Rechtssicherheit bei der Zollabwicklung zu gewährleisten


Beispiel aus der Praxis

Ein deutsches Unternehmen importiert Maschinenkomponenten mit bestätigtem Ursprung.Mit gültiger EUR.1 können die Waren zu reduzierten Zollsätzen eingeführt werden – oft 0 %. Ohne EUR.1 fallen reguläre Drittlandszölle an.


Wann braucht man EUR.1 statt A.TR?

Im Handel mit der Türkei ist der Unterschied besonders wichtig:

EUR.1

Nachweis des Warenursprungs

Nachweis des freien Warenverkehrs

Grundlage: Freihandelsabkommen

Grundlage: Zollunion

Relevant bei Ursprungswaren

Relevant bei Industriewaren im freien Verkehr

Die EUR.1 wird insbesondere benötigt bei:

  • Agrarprodukten

  • Waren mit Drittlandsanteilen

  • Export in Nicht-EU-Staaten

  • Präferenzabkommen außerhalb der Zollunion


Für welche Länder gilt die EUR.1?

Die EUR.1 wird im Rahmen zahlreicher EU-Handelsabkommen verwendet,

unter anderem mit:


  • EFTA-Staaten

  • Westbalkan-Ländern

  • Mittelmeerpartnerstaaten

  • bestimmten afrikanischen und asiatischen Ländern


Die Grundlage bildet jeweils ein bilaterales oder multilaterales Handelsabkommen mit der Europäischen Union.


Wer stellt die EUR.1 aus?

Die Ausstellung erfolgt durch die zuständige Zollbehörde im Exportland.

Ablauf:

  1. Antrag durch den Exporteur

  2. Nachweis der Ursprungseigenschaft (Lieferantenerklärungen, Produktionsnachweise etc.)

  3. Prüfung durch das Zollamt

  4. Offizielle Abstempelung der EUR.1

  5. Originaldokument begleitet die Ware


Alternativ kann bei bestimmten Voraussetzungen eine Ursprungserklärung auf der Rechnung genutzt werden (z. B. bei ermächtigtem Ausführer).


Voraussetzungen für die Ausstellung

Damit eine EUR.1 gültig ist, müssen:


  • Die Ursprungsregeln des jeweiligen Handelsabkommens erfüllt sein

  • Wertschöpfungsanteile korrekt berechnet werden

  • Lieferantenerklärungen vorliegen

  • Produktionsprozesse dokumentiert sein

  • Waren eindeutig identifizierbar sein


Fehlerhafte Dokumente können zu Zollnachzahlungen oder Verzögerungen führen.



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